Die Satzung
Die Gründungssatzung ist die zur Zeit gültige erste Satzung des ARV.
Sie ist notwendige und rechtlich wichtigste Grundlage des ARVs. Eine Satzung ist für jeden Verein in ähnlichem grundsätzlichem Aufbau immer erforderlich. Sie kann als Textdokument über unser Kontaktfenster heruntergeladen werden.
Besonders wichtig ist der hier gelistete Paragraf für denjenigen, der sich überlegt, eventuell beim ARV mitzuarbeiten. Die Zwecke beschreiben das Fundament, auf dem alles weitere – z.B. das Leitbild – aufgebaut ist:
§2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
die Förderung des Sports.
(2) Insbesondere soll die Erschließung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der
heimatlichen Landschaften und der großen und kleinen Kulturdenkmäler in ihrer
von Natur, Kultur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt, mit
einem Schwerpunkt in touristisch wenig entwickelten Landschaftsteilen des
Alpenvorlandes gefördert werden.
(3) Diese Zwecke werden vorrangig durch Erhaltung und Reaktivierung alter
Fußwege und Fußpfade sowie die Erstellung und Pflege von
Fußwanderwegenetzen und von einzelnen Wegen darin verwirklicht.
(4) Weiterer Zweck ist die nachbarschaftliche Vernetzung von Wanderwegen über
kommunale Grenzen und Kreisgrenzen hinaus, um charakteristische Zeichen der
Landschaft, Kultur und Geschichte besser als innerhalb kommunaler
Zuständigkeiten erschließen zu können.
(5) Der Verein fördert und pflegt das Fußwandern in all seinen Formen und bietet
damit der lokalen Bevölkerung umfangreiche Wandermöglichkeiten im
unmittelbaren Wohnumfeld, wobei die Wanderwege auch an die großen und
kleinen Kulturdenkmäler in der Landschaft heranführen und das Interesse an
Ihnen wecken sollen.
(6) Weiterhin bietet der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern handwerkliche und
sportliche Möglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeiten als erfüllende Aufgaben im
nahen Wohnumfeld.
(7) Er unterstützt bei der Anlage und Markierung von Fußwanderwegen, Lehrpfaden
und wanderspezifischen Einrichtungen.
(8) Weitere Ziele sind Fort- und Weiterbildung der Mitglieder, Förderung des
Verständnisses für Natur, Landschaft und Heimatkunde, die Ausbildung von
Wander-, Natur- und Landschaftsführern, sowie Wanderprogramme für Familien,
Jugend und Senioren.
(9) Weitere Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind
Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift,
Herausgabe von lokalen Wanderkarten, Führern und Routenbeschreibungen,
die Zusammenarbeit mit anderen gleich gesinnten Institutionen und
die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für Vorbereitung und Information.
(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(11) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
(12) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann aber eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.