Satzung

 Die Gründungssatzung ist die zur Zeit gültige erste Satzung des 2018 neu gegründeten ARV.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Alz-Ruperti-Wanderwege-Verein.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt
er den Namenszusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 83308 Trostberg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
die Förderung des Sports.
(2) Insbesondere soll die Erschließung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der
heimatlichen Landschaften und der großen und kleinen Kulturdenkmäler in ihrer
von Natur, Kultur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt, mit
einem Schwerpunkt in touristisch wenig entwickelten Landschaftsteilen des
Alpenvorlandes gefördert werden.
(3) Diese Zwecke werden vorrangig durch Erhaltung und Reaktivierung alter
Fußwege und Fußpfade sowie die Erstellung und Pflege von
Fußwanderwegenetzen und von einzelnen Wegen darin verwirklicht.
(4) Weiterer Zweck ist die nachbarschaftliche Vernetzung von Wanderwegen über
kommunale Grenzen und Kreisgrenzen hinaus, um charakteristische Zeichen der
Landschaft, Kultur und Geschichte besser als innerhalb kommunaler
Zuständigkeiten erschließen zu können.
(5) Der Verein fördert und pflegt das Fußwandern in all seinen Formen und bietet
damit der lokalen Bevölkerung umfangreiche Wandermöglichkeiten im
unmittelbaren Wohnumfeld, wobei die Wanderwege auch an die großen und
kleinen Kulturdenkmäler in der Landschaft heranführen und das Interesse an
Ihnen wecken sollen.
(6) Weiterhin bietet der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern handwerkliche und
sportliche Möglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeiten als erfüllende Aufgaben im
nahen Wohnumfeld.
(7) Er unterstützt bei der Anlage und Markierung von Fußwanderwegen, Lehrpfaden
und wanderspezifischen Einrichtungen.
(8) Weitere Ziele sind Fort- und Weiterbildung der Mitglieder, Förderung des
Verständnisses für Natur, Landschaft und Heimatkunde, die Ausbildung von
Wander-, Natur- und Landschaftsführern, sowie Wanderprogramme für Familien,
Jugend und Senioren.
(9) Weitere Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind
Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift,
Herausgabe von lokalen Wanderkarten, Führern und Routenbeschreibungen,
die Zusammenarbeit mit anderen gleich gesinnten Institutionen und
die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für Vorbereitung und Information.
(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(11) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
(12) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann aber eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.

Der zweite Teil etrklärt Mitglieder und Organe des Vereins (§§ 3 bis 9)

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder [außer fördernden Mitgliedern (siehe (11)) und Kindern bis zum
abgeschlossenen 13. Lebensjahr] haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung ((5)). Sie können wählen und bei Volljährigkeit auch
gewählt werden.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(3) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung [§11(3)] durch eine
natürliche Person mit Vollmacht vertreten.
(4) Mitglieder unterwerfen sich bei der Art der Adresse [siehe §10(2)] und der Art
der Beitragszahlung einer inzwischen weitgehend bekannten und einheitlichen
Form, die in einer vorausgegangenen Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Auf Antrag kann mit einem Vorstandsmitglied im Einzelfall auch eine
abweichende Regel vereinbart werden.
(5) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit
einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens
einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges
ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
(9) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein
kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung
Beschwerde einlegen. Uber die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
(10) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich
besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
(11) Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden [§4 ((3)], sofern sie sich zu den gemeinnützigen
Aufgaben des Vereins bekennen.


§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben.
Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht zahlen einen freiwilligen Beitrag nach
Vereinbarung [§3(11)].


§5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§6 Vorstand und Beirat

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter
(2. Vorsitzender) und dem Schatzmeister (3. Vorsitzender).
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen
Aufgaben wahrzunehmen. Der 3. Vorsitzende wiederum nur bei Verhinderung des
1. u. 2. Vorsitzenden.
(4) Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gewählt werden, der aus
maximal 3 [siehe aber (5)] engagierten Mitgliedern mit Stimmrecht besteht.
(5) Sind Orts- oder Schwerpunktgruppen vorhanden, kann aus ihrer Mitte je ein
weiteres engagiertes Mitglied zum Beiratsmitglied gewählt werden, wenn die
Mitgliederversammlung es für sinnvoll hält.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung
im Frühjahr 2019 für die Dauer von drei Jahren neu gewählt und dann
Seite 4 ARV Satzung Stand 14.03.2018
alle drei Jahre wieder. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(7) Die Vorstands- und Beiratsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied bestellen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss das
erfolgen.
(8) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die als natürliche Person Mitglied sind.

§7 Zuständigkeit Vorstand und Beirat


(1) Vorstand und Beirat sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan oder dem Vorstand allein
zugewiesen sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.


§8 Beschlussfassung des Vorstandes


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, für die auch der
Beirat mit eingeladen werden kann, oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Vertretung in
Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von
einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende bzw. der Vertreter.
(3) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder insgesamt
und davon mindesten ein Vorstandsmitglied teilnimmt. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes
setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Uber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der
Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis
enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per
E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung
erklären.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Beirates und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über Strukturänderungen des Vereins, wie die Bildung von
Orts- oder Schwerpunktgruppen,
e) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Vereinigungen oder
Dachverbänden mit gleichen oder ähnlichen Zielen, die mit Verpflichtungen
der eigenen Mitglieder verbunden sind,
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
g) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts
und sonstiger Berichte des Vorstands,
j) Entlastung des Vorstands.
(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche)
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Versammlung bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Namen von Versammlungsleiter
und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt
Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse enthalten.

Diese Pragrafen befassen sich mit Regelungen zur Bewältigung des komplexen Ablaufes im Verein (§§ 10 bis 13).

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene
Adresse [siehe §3(4)] unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der
Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die
Zulassung.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat
der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig,
wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im
Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen (§10).
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

§12 Kassenführung
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und
Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.


Der vierte Teil enthält die Unterschriften aller Gründer des Vereins (§14).

§14 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.03.2018 ordnungsgemäß beschlossen.

Trostberg, den   14.03.2018

Unterschriften der Gründungsmitglieder


Hier kann die komplette Satzung als Dokument angeschaut oder ausgedruckt werden.

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Der vierte Teil enthält die Unterschriften aller Gründer des Vereins (§14).

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